Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter am Landgericht (m/w/d) bei dem Landgericht Berlin I
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz schreibt eine oder mehrere Stellen als Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter am Landgericht (m/w/d) bei dem Landgericht Berlin I - besetzbar voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 nach Maßgabe der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen – Besoldungsgruppe: R 2 aus.
Arbeitsgebiet
Die Aufgabe besteht in der Leitung einer Kammer des Landgerichts Berlin I.
Anforderungen
Wegen der an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden Anforderungen wird auf die Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst vom 5. Dezember 2007 (AnforderungsAV), veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin vom 14. Dezember 2007, S. 3204 ff., Bezug genommen.
Die Bewerberinnen und Bewerber sollen aktiv auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Inklusion schwerbehinderter Menschen hinwirken.
Ansprechperson
Frau Weickert
Telefon: (0 30)90 13 - 3368
Bewerbungen sind unter Benennung einer für die Dauer des Auswahlverfahrens aktuellen zustellfähigen Anschrift unter Angabe der Kennziffer: ZS A 16 - 2012/5/1 (23) über die Präsidentin des Kammergerichts an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, zu richten. Der Bewerbung ist eine Erklärung über die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakten beizufügen.
Bewerbungsfrist:
2. Januar 2026
Hinweise
Gemäß § 10 Abs. 1 PartMigG sind Bewerbungen von Personen mit Migrationsgeschichte ausdrücklich erwünscht.
Wir fördern aktiv die Gleichstellung aller Mitarbeitenden und wertschätzen Vielfalt. Willkommen sind daher alle Bewerbungen – unabhängig von Geschlecht, ethnischer und sozialer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität. Wir streben die Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationsgeschichte entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung an.
Auf § 5 Abs. 5 S. 2 LGG Berlin wird hingewiesen, dieser lautet wie folgt:
(5) . . . Sofern eine Einrichtung im Sinne des § 1 oder Dienststelle nach dem Personalvertretungsgesetz verpflichtet ist, den Anteil von Frauen zu erhöhen, ist das in der Ausschreibung oder Bekanntmachung zu erwähnen und darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind.
Weil für die ausgeschriebene Stelle die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 S. 2 LGG Berlin vorliegen, sind Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht.
Bewerbungen von Menschen, die anerkannt schwerbehindert oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind, werden bei gleicher Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) bevorzugt berücksichtigt.
Gemäß §§ 4, 5 RiGBln ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich.
Der Schutz ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier www.berlin.de/sen/justva/ueber-uns/karriere/artikel.1068310.php